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Was tun, wenn das schlechte Gewissen plagt?

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Der Ankauf der CD der schweizerischen Bank hat – auch schon vor dem Ankauf – zu zahlreichen Selbstanzeigen deutscher Steuerbürger geführt, die ihr schlechtes Gewissen nicht in Ruhe ließ. Unabhängig davon kommt oft bei älteren Steuerpflichtigen nach vielen Jahren plötzlich späte Reue auf.

Was also ist zu tun, damit eine Selbstanzeige strafbefreiend wirkt?

  1. Der Steuerpflichtige (und sein Ehegatte, sofern dieser mitbetroffen ist) müssen namentlich genannt sein. Alle Angaben zur Person müssen korrekt sein. (z. B. auch der Wohnsitz und der tatsächliche  Aufenthalt).
  2. Alle nicht versteuerten Einnahmen der letzten 10 Jahre müssen angegeben werden und zwar gegliedert nach Einkunftsart ( also Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Zinserträgen, Einkünfte aus Gewerbebetrieb etc.) und nach den Jahren, in denen sie erzielt wurden.
  3. Werden Teile der Einkünfte nicht angegeben, so wirkt die Selbstanzeige nur hinsichtlich dieser Einkünfte – hinsichtlich der anderen Enkünfte bleibt der Straftatbestand bestehen. 
  4. In der Selbstanzeige sind die nicht versteuerten Einnahmen der letzten 10 Jahre anzugeben. Alle weiter zurückliegenden Ansprüche des Finanzamtes sind verjährt.
  5. Selbst wenn das Finanzamt eine Betriebsprüfung angekündigt hat, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich. Eine Selbstanzeige ist erst dann zu spät, wenn der Betriebsprüfer zur Prüfung in den Räumen des Steuerpflichtigen oder seines Steuerberaters erschienen ist.
  6. Die ermittelten Steuernachzahlungen sind  mit 6 % p.a.zu verzinsen. Da kommt schnell eine Menge zusammen. Als Beispiel: Ein Münchner Steuerpflichtiger hat vor 10 Jahren  Zinserträge in Höhe von Euro 6.000,– nicht angegeben. Die Steuer hieraus würde 2.500,– Euro ausmachen.   Bei 6 % Zinsen jährlich kommen insgesamt noch 60 % obendrauf . So werden aus 2.500,– schnell mal Euro 4.000,-.

Zu weiteren Details fragen Sie am besten Ihren Steuerberater bzw. Ihre Steuerberaterin.


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